Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

( Stand 01.08.2008 )

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen spätestens als angenommen.

Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

(2) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abnahmeerklärungen und Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit sie schriftlich bestätigt werden oder ihnen durch Übersendung der Ware nachgekommen wird. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abreden und Nebenabreden.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

(4) Abänderungen der Schriftformklausel bedürfen ebenfalls der Schriftform.

§ 2 Preise

Mangels besonderer Vereinbarung gelten unsere zum Zeitpunkt der Übergabe ab Werk oder Lager gültigen Listenpreise. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden von den Preisen nicht erfaßt.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen zahlbar innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.

Aufträge, die den üblichen Umfang der Geschäftsverbindung übersteigen erfordern Anzahlungen bzw. Gestellung von Sicherheiten. Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keinerlei Forderungsrückstände bestehen.

(2) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % ab Fälligkeit über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Rabatte und sonstige Vergünstigungen werden unter der Berücksichtigung gewährt, dass alle unsere Ansprüche vereinbarungsgemäß erfüllt werden. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, etwa eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen. Nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer sind wir berechtigt, unsere Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einzustellen.

(3) Gerät der Käufer in Vermögensverfall bzw. wird eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, die geeignet ist, unsere Zahlungsansprüche zu gefährden, so können Rabatte und sonstige Vergünstigungen widerrufen werden. In einem solchen Fall können wir noch offenstehende Leistungen verweigern bis eine geforderte angemessene Vorauszahlung erfolgt oder Sicherheiten geleistet werden, unbeschadet weiterer gesetzlicher Möglichkeiten. Weigert sich der Käufer oder lässt er eine gesetzte Frist verstreichen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

(4) Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit entgegengenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des  Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels oder Schecks und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

(5) Teillieferungen gelten als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen den vorstehenden Zahlungsbedingungen.

(6) Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen berechtigen den Käufer nur unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

(7) Mängelrügen entbinden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.

(8) Für den Fall, dass der Käufer den Vertrag nicht erfüllt, sind wir berechtigt, wegen des entgangenen Gewinns und/oder der Bearbeitungs- und Verwaltungskosten einen pauschalierten Schadensersatz vom Käufer in Höhe von 25 % des Nettowarenwertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Lieferzeit

(1) Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten.

(2) Kommen wir in Lieferverzug und ist eine vom Käufer zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstrichen, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zu erklären.

(3) Wird die Lieferung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Vorlieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare schwerwiegende Ereignisse verzögert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung und einer angemessenen Nachlieferungsfrist.

(4) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 Gefahrübergang, Versand, Fracht

(1) Die Waren werden grundsätzlich ab Werk verkauft. Sollte eine Versendung vereinbart sein, werden Versandweg und Versandart von uns ausgewählt. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an die Lageradresse des Käufers.

(2) Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus - auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldorechnung des Verkäufers.

(2) Eine Be- oder Verarbeitung durch den Käufer erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Verkäufers. Der Verkäufer wird entsprechend dem Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zum Wert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Verkäufers dient.

Die Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil der Verkäufers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware gilt.

(3) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden an den Verkäufer ab.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung gemäß Ziffer 7.2 zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers.

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt.

(4) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

(5) Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

(6) Bei Insolvenz bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse gehörenden oder sich in ihr befindlichen, von uns gelieferten, auch bereits vom Käufer bezahlten Waren bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen. Stellt der Käufer seine Zahlung ein, bevor er uns die von ihr gelieferten Waren bezahlt hat, steht uns nach §§ 47, 48 InsO das Recht zu, die Ware auszusondern bzw. Ersatzaussonderung zu verlangen.

§ 7 Gewährleistung

(1) Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.

(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Die Rügefrist verringert sich jedoch bei Verfärbung auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu rügen. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.

(3) Erfolgt Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

(4) Vereinbarte Beschaffenheiten im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine solche Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u.ä. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

(6) Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder durch Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

(7) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

(8) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach, oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

(9) Ist ein Gewährleistungsrecht gegeben, können wir nachbessern oder Ersatz liefern. Bei fehlschlagender Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, nach Fristsetzung Minderung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen zu lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich vom Käufer oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Käufers mit der Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

(10) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als er mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

(11) Mengendifferenzen und Gewichtsdifferenzen bis 10% bleiben vorbehalten.

§ 8 Haftungsausschluss

(1) Die Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Bedingungen getroffenen Regelungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.  Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

(2) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufern gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung  unserer Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist 36214 Nentershausen.

(2) Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das zuständige Amtsgericht für 36214 Nentershausen sachlich und örtlich zuständig. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

Der Gerichtsstand 36214 Nentershausen gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(3) Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

(4) Ist der Käufer nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsrechts, hat er der Firma Burghardt & Wagner oHG hiervon umgehend Kenntnis zu geben.

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